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agentur eins Hamburg GmbH
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22525 Hamburg

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Urheberrecht

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Fotos: Fotolia, Agentur-Eins, Shutterstock
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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Nato-Oliv; Agentur Eins

I. Geltungsbereich und Vertragsschluß 

Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers kein Vertragsbestandteil.

II. Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Sofern keine anderen Vereinbarungen / Regelungen getroffen werden, gelten alle Preise ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes bzw. Arbeitsstilstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Hohlschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann der Auftragnehmer eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt IV.3. nicht nachgekommen ist.
  4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Auftragssschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Zahlung von Lieferungen im Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Bezahlung ist bei Abholung per EC-Karte oder in Bar zu leisten, sofern nicht anders vereinbart. Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.
  6. Der Preis bezieht sich auf eine Beklebung bei uns vor Ort in Hamburg, wenn nicht anders vereinbart. Wenn es im Angebot nicht extra erwähnt wird, gehen wir immer vom modellabhängigen Serien-Exterieur aus. Ein Bodykit, egal ob externer Tuner oder Werkstuning (AMG, M-Paket oder Audi RS-Line z.B.) erhöht den Aufwand und somit die Kosten der Folierung. Falls nicht anders angeboten inkl. Stoßstangen, Dachoberseite und Spiegeln (falls möglich). Die Beklebung ist nur rein äußerlich. Tür- Innenverkleidungen und Einstiege gehören nicht zum Folierungsaufwand und können gegen Aufpreis als Sonderoption hinzugekauft werden, soweit technisch umsetzbar. Unlackierte Kunststoffteile können nicht oder nur bedingt beklebt werden.
  7. Das Fahrzeug muss gewaschen bei uns eintreffen. Kosten, die durch eine Nachreinigung unsererseits entstehen, werden zu Lasten des Auftraggebers nach Aufwand berechnet.

III. Lieferung

  1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Die Pflichten des Auftraggebers nach Abschnitt VI 1 und 2 bleiben unberührt.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf es auch der Bestätigung über den Liefertermin in Schriftform.
  3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers -, insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware und alle Zwischen- und Vorprodukte, insbesondere Layoutrechte, Daten und Datenträger, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

V. Beanstandungen und Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Ware auf Verlangen des Auftraggebers an Dritte liefert.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Um die Garantie zu gewährleisten, muss das Auto binnen 7 bis 14 Tagen nach der Folierung einmal zur Nachbearbeitung hier vorgeführt werden. Wird das Fahrzeug nicht in der genannten Frist vorstellig, ist der Auftragnehmer nicht zu Garantieleistungen verpflichtet.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft – zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, die im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet sind – fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern diese im ordentlichen Produktionsablauf und nicht grob fahrlässig oder durch vorsätzliche oder fahrlässige Fehler des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferer durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
  7. Zulieferungen (auch von Datenträgern) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere für vom Auftraggeber verwendete, copyright- oder anderweitig geschützte Warenzeichen, Namen, Bilder oder anderweitig geschützte Bestandteile sowie Bilder- und Nutzungsrechte.
  8. Generell ist die Folie und die Arbeiten für mindestens zwei Jahre garantiert. Die Voraussetzung ist aber eine Nachkontrolle, die innerhalb von 7 bis 14 Tagen nach Auslieferung des Fahrzeuges erfolgen muss. Findet die Nachkontrolle nicht statt, ist der Auftragnehmer nicht zu Garantieleistungen verpflichtet.

VI. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.
  2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material).
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
  4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Bei älteren Fahrzeugen bestehen oftmals Vorschäden wie Ermüdungsbrüche, Lackprobleme oder in Form von „festgegammelten“ Schrauben beispielsweise, sollten sich Aufgrund dieser Umstände Schäden am Fahrzeug oder einzelnen Bauteilen trotz fachgerechter Handhabung unsererseits ergeben, übernehmen wir keine Haftung für Diese. Gegebenenfalls muss das Fahrzeug im Vorwege durch einen Fachbetrieb zu Lasten des Auftraggebers demontiert werden.
  7. Sollte sich erst nach Übernahme des Fahrzeugs inkl. Folierungsvorbereitung (Detailreinigung, Folienzuschnitt und Demontage) herausstellen, das der Lack/Klarlack des Fahrzeugs nicht dem üblichen Qualitätsstandard (Thema: Unfalllackierung oder „Verkaufslackierung“) entspricht und somit die Beklebung nicht möglich ist, kann der Folierungsauftrag storniert werden – die bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Material- und Montagekosten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Falsch oder schlecht nachlackierte Stellen (z.B. bei ungenügender Vorarbeit oder bei Smart Repair) können sich beim Entfernen der Folie ablösen. Nach DIN soll die Haftung des Lackes am Fahrzeug ein vielfaches höher sein als die Haftung der Folie am Lack. In diesem Fall haftet der Kunde bzw. die Lackiererei.

VII. Pflege

Die ersten 7 Tage nach Auslieferung darf der Wagen nicht gewaschen werden. Grobe Verschmutzungen, wie z.B. durch Vogelkot sollten mittels weichen Tuch mit Glasreiniger entfernt werden. Beim Reinigen mit dem Hochdruckreiniger, mindestens 70 cm Sicherheitsabstand halten, von der Düse bis zur Folie und nur in kreisenden Bewegungen abstrahlen. Externes Waschpersonal ist diesbzgl. zu unterrichten. Matte Folien dürfen nicht mit Glanzwachs behandelt werden. Bei glänzenden Folien wird empfohlen, nach ca. 2 Monaten nach Auslieferung, die Folie einzuwachsen, damit die Widerstandsfähigkeit der Folie erhöht wird. Es dürfen nur lösemittelfreie Polituren für Glanzfolien verwendet werden. Matte Folien nur mit extra ausgewiesenen Polituren und/oder Pflegemitteln speziell für matte Folien verwenden.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

IX. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

XI. Wichtige Hinweise

Die Folierung sollte bei der KFZ-Versicherung angegeben werden, damit bei Vollkaskoversicherungen die Folie mitversichert ist. 

Arten der Folierung:

Basis Folierung ( bundesweiter Standard )

Folierung der Fahrzeugseiten in einem Stück, die Folie wird an den Bauteilkanten geschnitten. 98% Lackabdeckung außen. Sichtbarkeit des Originallackes an Türspalten, zwischen den Bauteilen etc. unter Umständen gegeben.

Premium Folierung ( Nato-Oliv-Standard )

Alle Bauteile werden einzeln beklebt und die Folie um die Bauteilkanten gelegt. 99,9% Lackabdeckung außen, sehr geringe Sichtbarkeit des Originallackes an Türspalten und zwischen den Bauteilen.

Zusatzoption Kontrast-Lack

Nach bzw. vor der Folierung werden Einleger in die im geschlossenen Zustand sichtbaren Stellen foliert. Dies wird bei einer Folierung von einem hellen bzw. knalligen Lack zu z.B. dunkler Folie empfohlen. Hier gibt es allerdings Einschränkungen wie z.B. zwischen Vordertür und Kotflügel, wo man nicht herankommt oder zwischen Scharnieren etc.

Zusatzoption Einstiege

Umfang dieser Option ist immer individuell/ nach Vereinbarung. In allen sichtbaren und erreichbaren Kanten (ohne große Bauteile, wie z.B. Türen auszubauen) werden Einleger hinein foliert. Türinnenseiten werden nicht mit foliert und es muss die technische Machbarkeit um die Scharniere geprüft werden. Diese Art der Folierung wird empfohlen bei starkem Kontrast von Originallack zu Folie.

Folierung:

Die Folie dient nicht als Ersatz für eine Lackierung, sondern ist eine attraktive Dekoration auf Zeit. Eine Folierung wird in der Regel nur äußerlich angebracht. Einstiege und Ähnliches werden nach Absprache foliert. An besonders tief gezogenen Stellen können Überlappungen möglich sein. Glänzende Folie hat etwas weniger Tiefe als ein mehrschichtiger Lack.

Scheibentönung:

Die Folie haftet am Rasterrand nicht optimal. Dieser wird heller erscheinen. Soll die Sonnenschutzfolie nach einigen Jahren wieder entfernt werden, lassen Sie uns das wissen. Bei einigen Limousinen oder Coupés kann eine Demontage der Hutablage für eine optimale Verarbeitung erforderlich sein. Für Scheibentönungen bitte das Fahrzeug komplett von außen reinigen und auch die Scheiben von innen reinigen. Alle Fenster müssen zugänglich sein. Beim Kombi oder SUV sollte in jedem Fall geklärt sein, was mit der ggf. vorhandenen Dachreling passiert.

Lackschutz:

PU-Folie ist viel dicker und nicht so verformbar wie eine Car Wrapping Folie. Daher wird sie meist auf den Bauteilkanten geschnitten.

Teilfolierungen / Beschriftungen:

Der Lack wird nur unter der Folie konserviert. Der Rest verwittert mit den Jahren weiter. Hier können natürlich nach der Entfernung Unterschiede sichtbar sein. Im Idealfall lassen diese sich aber mithilfe einer Politur entfernen.

Lackzustand:

Der Lackzustand sollte im Idealfall der Erstlack sein. Bei Lackschäden und Roststellen raten wir von einer Folierung ab, da sich diese Stellen unter der Folie weiter verschlechtern können. Nicht fachgerecht lackierte Stellen können beim Entfernen der Folie abblättern. In diesem Fall haftet der Kunde oder die Lackiererei. Lackierte Teile müssen vor Beginn einer Folierung etwa vier Wochen lang ausgasen. Bitte informieren Sie uns im Falle einer Nachlackierung bzw. Smart Repair oder wenn das Fahrzeug eine Nano-Versiegelung bekommen hat oder in Kürze bekommt.

NACH der Folierung

Bei der Auslieferung Ihres Fahrzeuges können aus produktionstechnischen Gründen kleine Lufteinschlüsse in der Folierung sein. Versuchen Sie nicht, diese zu entfernen! Die Lufteinschlüsse verschwinden nach ca. 6-12 Wochen von selbst.